Gespräche im Bayerischen Landtag mit den MdLs Julian Preidl, Bernhard Heinisch und Roland Weigert, Freie Wähler, OSB LJL Evi Benner-Bittihn und BSSB LSM Christian Kühn
München Beim diesjährigen BSSB-Bezirksschützentag Niederbayern in Blaibach kamen das Mitglied des Bayer. Landestages Julian Preidl (Freie Wähler) und die Landesjugendleiterin des Oberpfälzer Schützenbundes Evi Benner-Bittihn hinsichtlich des Verwaltungsvollzug des Waffenrechts bei der Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen, § 27 (4) WaffG, durch die verantwortlichen Landratsämter ins Gespräch. Daraufhin lud dieser in den Bayerischen Landtag zu einer Gesprächsrunde mit MdL Roland Weigert und MdL Bernhard Heinisch (beide Freie Wähler) ein. Bei einem offenen und informativen Austausch konnte Mitte Juni sowohl die Landesjugendleiterin des Oberpfälzer Schützenbundes als auch der Landesschützenmeister des Bayerischen Sportschützenbundes Christian Kühn zu den Verfahren und Entscheidungen bei Ausnahmegenehmigungen gem. § 27 (4) WaffG berichten.
Und diese Besprechung hat gefruchtet. Bereits zwei Tage später hat das Bayerische Innenministerium mit einer aktualisierten Klarstellung bzgl. Erteilung der Ausnahmen vom Alterserfordernis, § 27 (4) WaffG reagiert:
Druckluftwaffen
Ausnahmegenehmigungen für Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren:
Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 12 Jahren) bezieht sich auf das Schießen u.a. mit Druckluft- und Federdruckwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung + Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht.
Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
Für den tatsächlichen Verwaltungsvollzug wichtig: Das bayerische Innenministerium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es kein Ermessensfehler ist, wenn die Behörde z.B. bei 10- und 11-Jährigen auf ein ärztliches Attest verzichtet.
Eine Altersuntergrenze für das Erteilen von solchen Ausnahmen kennt das Waffengesetz nicht:
Ausschlaggebend ist vielmehr der individuelle körperliche und geistige Entwicklungsstand des Kindes.
Die Erteilung einer Ausnahme an Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, kommt allerdings nach genereller Einschätzung des Gesetzgebers zur Geschäfts- und Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht.
Foto: Thomas Bittihn